HÄUFIG
GESTELLTE
FRAGEN

WIR HABEN DIE ANTWORTEN.

 

WAS TUN BEI PROBLEMEN MIT DEM RAUMKLIMA (LÜFTEN/HEIZEN/FEUCHTIGKEIT)?

Da Probleme im Hinblick auf das richtige Lüft- und Heizverhalten häufig auftreten und in weiterer Folge Schimmelbildungen das Raumklima beeinträchtigen, stellen wir Ihnen nachfolgende Informationen zur Verfügung:

  • Lüften Sie besser kurz und kräftig: Lüften Sie mehrmals täglich bei ganz geöffnetem Fenster und nutzen Sie wenn möglich Querlüftung (dabei werden zwei gegenüberliegende Fenster geöffnet). Je kälter es ist, desto kürzer müssen Sie lüften, da der Austausch der Luft schneller passiert.
  • Vermeiden Sie bei Heizbetrieb jedenfalls Kipplüftung: Diese bewirkt nur einen geringen Luftaustausch, erhöht aber den Wärmeverbrauch massiv und begünstigt die Schimmelbildung.
  • Drehen Sie das Thermostatventil zurück, während Sie lüften. Andernfalls führt die kühle Frischluftzufuhr zu einer stärkeren Heizleistung mit dem Ergebnis, dass die Temperatur in der Wohnung übermäßig ansteigt, und die überhitzte Luft wieder „rausgelüftet“ werden muss.
  • Temperieren Sie die Räume entsprechend ihrer Nutzung. So können z.B. Gang- und Lagerbereiche wesentlich geringere Temperaturen als Aufenthaltsräume aufweisen. In der Nacht können die Temperaturen abgesenkt werden, ein Auskühlen der Räume ist jedoch zu vermeiden.
  • Versuchen Sie, eine konstante Einstellung des Heizkörpers zu finden: Vermeiden Sie ein ständiges Wechseln der Heizkörperregelung.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Temperatur des Warmwasserspeichers nicht zu hoch eingestellt ist.
  • Klimaanlagen sind Energieverschwender. Die Raumtemperatur um 1 Grad abzusenken kostet vier Mal so viel Energie wie den Raum um 1 Grad zu erwärmen. Um die Wohnung auf natürlichem Wege abzukühlen, lüften Sie während der Nacht und frühmorgens, und schließen Sie die Fenster, sobald die Außentemperatur die Innentemperatur übersteigt.
    Nutzen Sie eventuell vorhandene Beschattungsmöglichkeiten – schließen Sie beispielsweise Vorhänge oder Jalousien.

 


 

WAS TUN BEI SCHÄDEN?
  • Das Gebäude ist gegen Haftpflichtschäden (wenn durch das Gebäude z.B. herabfallender Teil, jemand oder etwas zu
    schaden kommt), Sturmschäden, Leitungswasserschäden (Rohrbruch, Verstopfung innerhalb der Wand -nicht im
    Siphon) und Feuerschäden versichert.
  • Gegenstände, welche sich in Ihrem Eigentum befinden sind Ihrerseits durch Abschluss einer Haushaltsversicherung
    abzusichern.
  • Schäden melden Sie bitte unverzüglich nach ihrer Feststellung an uns. Sollten wir nicht erreichbar sein, wenden Sie sich bitte an die Notfallkontakte, die Sie ebenfalls auf dieser Webseite finden!

 


 

WAS TUN BEI NAMENSÄNDERUNG?

Bitte geben Sie uns Ihre Namensänderung, unter Beilage entsprechender Urkunden in Kopie, bekannt.

 


 

WANN IST DIE KÜNDIGUNG EINZUREICHEN?

Die Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Kündigung fristgerecht bei uns einlangt.

 


 

IN WELCHEM ZUSTAND IST DIE WOHNUNG AN DEN VERMIETER ZURÜCK ZU GEBEN?

Die Wohnung ist in gutem, gebrauchsfähigen Zustand, geräumt von Ihren Fahrnissen zurück zu stellen. Es muss jener Zustand hergestellt werden, in welchem Sie seinerzeit die Wohnung übernommen haben.
Fehlende Bestandteile sind zu ersetzen und Schäden zu beheben. Insbesondere möchten wir auf die Reinigung und korrekte Rückstellung folgender Gegenstände hinweisen:

  • E-Herd und Backrohr (frei von Ablagerungen, Speise- und Fettresten) inkl. aller, bei Wohnungsübernahme
    vorhandenen Backbleche und Roste
  • Kühlschrank (ausgeschaltet und abgetaut)
  • Fenster- und Fensterrahmen
  • Fassungen von Steckdosen und Lichtschaltern
  • Sämtliche Böden sowie die Einrichtungsgegenstände in Bad und WC
  • Heizkörper
  • Wände, die eingefärbt, verschmutzt oder übermäßig abgewohnt sind, sind mit einer für den Wandaufbau geeigneten, hochwertigen Mineralfarbe fachmännisch und deckend in Weiß auszumalen. Jedenfalls zu verschließen sind sämtliche Dübellöcher.

 


 

WIE WERDEN BETRIEBSKOSTEN ABGERECHNET?
  • Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält zwingende Bestimmungen über die Vorschreibung und Abrechnung von Betriebskosten sowie eine taxative Aufzählung der als Betriebskosten verrechenbaren und auf die Mieter überwälzbaren Kosten. Unterliegt Ihr Mietverhältnis nicht dem Mietrechtsgesetz, so sind die Betriebskosten im Mietvertrag geregelt.
  • Der Anteil an den Betriebskosten eines Mietgegenstandes, an den gesamten Betriebskosten des Hauses, bestimmt sich, in der Regel, nach dem Nutzflächenschlüssel, das ist das Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen Mietgegenstandes an der Gesamtnutzfläche des Hauses.
  • Die Abrechnungsperiode für Betriebskosten ist das Kalenderjahr. Der Vermieter hat die im Laufe eines Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Er hat die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter auszuhängen.

 


 

WAS IST EIN ENERGIEAUSWEIS?

Mit dem Energieausweis wird ein energetischer Wert eines Gebäudes ermittelt und bewertet. Die Regelung dazu entstammt dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter energieausweis.at